In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Die nächsten voll geschäftsfähigen Verwandten müssen dafür sorgen, dass der Verstorbene innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß bestattet wird. Gesetzlich vorgeschrieben sind die Abhaltung einer Leichenschau und die Sterbefallanzeige beim Standesamt. Die Bestattungspflicht ist unabhängig von der Erbfolge und ist nicht gleichzeitig Kostentragungspflicht. Wann Sie für die Bestattung zuständig sind oder die Kosten tragen müssen, wird in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt.
Reihenfolge der Bestattungspflichtigen
In erster Linie ist der Ehepartner oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zuständig für die Bestattung des verstorbenen Partners. Gibt es keinen Partner, trifft die Bestattungspflicht zuerst die Kinder, dann die Eltern und danach die Geschwister des Verstorbenen. Es gibt viel regionale Besonderheiten. In einigen Bundesländern sind nicht volljährige Angehörige von der Bestattungspflicht ausgenommen. Für die Bestattung zuständig sind teilweise Enkelkinder, Großeltern oder der Partner. Nach dem Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz ist der Erbe vorrangig bestattungspflichtig. In einigen Bundesländern können auch sonstige Verwandte bis zum 3. Grad bestattungspflichtig sein. Bei gleichrangig Verpflichteten sind teilweise die Älteren vor den Jüngeren bestattungspflichtig.
Als Bestattungspflichtiger müssen Sie für die Bestattung innerhalb der kurzen gesetzlichen Fristen sorgen. Dazu zählen die Durchführung der Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung. Auch die Einsargung, Beförderung, Grabwahl und letztendlich die Beisetzung müssen organisiert werden.
Wer trägt die Kosten der Bestattung?
Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Die Bestattungspflicht ist nicht mit dem Erbrecht verbunden. Der Erbe hat kein Bestimmungsrecht über die Art und Weise der Bestattung. Für die Kosten der Bestattung müssen die Erben des Verstorbenen aufzukommen. Sind die Kosten vom Erben nicht zu bekommen, geht die Kostentragungspflicht an den zu Lebzeiten Unterhaltspflichtigen des Verstorbenen.
War eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich können der Erbe oder der Unterhaltspflichtige von dieser Person die Bestattungskosten zurückfordern.
Sind keine Bestattungspflichtigen vorhanden oder weigern sich diese die Bestattung vorzunehmen kann das örtliche Ordnungsamt aus Gründen der Seuchenhygiene die Bestattung veranlassen. Die Kosten werden, sofern möglich, vom Bestattungspflichtigen oder Erben eingefordert.
Das Sterbegeld zur Deckung der Bestattungskosten wurde im Jahr 2004 abgeschafft. Seither werden die Kosten in begründeten Fällen auf Antrag vom Sozialhilfeträger übernommen. Der Bestattungspflichtige muss die Kosten nicht tragen, wenn es unzumutbar ist. Das wäre etwa der Fall, wenn der Bestattungspflichtige nachweislich vom Verstorbenen schwer misshandelt worden war. Einem Freund, der die Kosten der Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers übernimmt, werden diese vom Sozialamt nicht erstattet, da es keine gesetzliche Verpflichtung dazu gab.
Fazit
Die Ausgaben für eine würdevolle Bestattung summieren sich schnell zu mehreren Tausend Euro. Sich bereits zu Lebzeiten Gedanken darübermachen und für den Sterbefall vorzusorgen zeugt von Verantwortung. Mit einer Sterbegeldversicherung helfen Sie Ihren Angehörigen, die Bestattungspflicht zu erfüllen.